Aufwertung der DaZ-Lehrpersonen

Veröffentlicht am: 04.03.2023

Anstellung von DaZ-Lehrpersonen wird aufgewertet

Lehrpersonen oder andere geeignete Personen, die in den Schulen Deutsch als Zweitsprache unterrichten (DaZ-Lehrpersonen), gelten heute personalrechtlich als Verwaltungsangestellte. Seit längerer Zeit laufen Bestrebungen, die Anstellung der DaZ-Lehrpersonen aufzuwerten und den übrigen Lehrpersonen gleichzustellen. Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird in einer vergleichbaren Form und Qualität wie die Fächer gemäss Stundentafel und in der Regel bereits heute von diplomierten Lehrpersonen unterrichtet. Die Verordnung wird deshalb so angepasst, dass DaZ neu nur durch ausgebildete Lehrpersonen erteilt werden darf. Ferner wird ausdrücklich festgelegt, dass auch Schulische Heilpädagoginnen und Schulische Heilpädagogen im DaZ-Unterricht zugelassen sind.

Die DaZ-Lehrpersonen sollen dementsprechend der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen und der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen unterstellt werden. Damit verfügen sie über alle Rechte und Pflichten der Regellehrpersonen (Berufsauftrag, Pflichtpensum, Altersentlastung, Besoldung etc.). Sie dürfen zudem grundsätzlich nur noch auf derjenigen Stufe DaZ unterrichten, für die sie eine Lehrbefähigung besitzen. Bei den Schulischen Heilpädagoginnen und Schulischen Heilpädagogen erfolgt keine Beschränkung auf eine Stufe. DaZ-Lehrpersonen haben ausserdem eine kantonale DaZ-Weiterbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung zu absolvieren. Es handelt sich somit zukünftig um Lehrpersonen mit spezifischer Weiterbildung, es wird keine neue Kategorie von Lehrpersonen geschaffen.

Zum gleichen Thema äussert sich der LCH in der neuesten Ausgabe von Bildung Schweiz 03/2023

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